SO SENKEN HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN IHRE STEUERLAST


Das Wichtigste in Kürze
  • Sie können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen.
    
  • Sie können maximal Arbeitskosten von 20.000 Euro zu einem Fünftel in der Steuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld. Sie können den Steuervorteil mit anderen kombinieren, weil die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten durch die Finanzbehörden nicht immer eindeutig ist.
    
  • Die Arbeiten müssen haushaltsnah sein und direkt in Ihrer Wohnung, Ihrem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden, damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt. Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegt.
    
  • Da die Regelung vor allem geschaffen wurde, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken, müssen Sie die Rechnung per Überweisung begleichen. Barzahlung wird meistens nicht anerkannt.
    
  • Mieter und Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung ansetzen. Für Vermieter besteht diese Art von Steuervorteil hingegen nicht.
    
  •  
Wenn Sie keine Zeit oder keine Lust haben, Ihre Fenster oder die Wohnung zu putzen, den Rasen zu mähen oder die Hecken zu schneiden, haben Sie möglicherweise jemanden beauftragt, der das für Sie erledigt. Macht er oder sie das legal gegen Rechnung, können Sie sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Wenn Sie gewisse Punkte beachten, können Sie so insgesamt bis zu 4.000 Euro direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Kosten, die Ihnen durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, senken also nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit nicht Ihren persönlichen Grenzsteuersatz, sondern direkt Ihre Steuerschuld.



Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein



Haushaltsnahe Tätigkeit

Die wichtigste Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie als Privatperson bei einem Dienstleister Tätigkeiten in Auftrag gegeben haben, die ansonsten Mitglieder Ihres Haushalts übernehmen würden. Also durch Ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder, die zu Hause wohnen. Es muss sich auch tatsächlich um eine reine Dienstleistung handeln, die noch dazu in Ihrem Haushalt ausgeführt wird. Deshalb wird die Zubereitung von Speisen in Ihrer Küche steuerlich gefördert – nicht aber der Catering-Service, der das Essen für Ihre Party anliefert. Die Arbeiten müssen grundsätzlich in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück erledigt werden.

Auch Laubblasen oder Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück ist als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Dies stellt ein  Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008) klar.



Abgrenzung zu Handwerkerkosten

Wenn Sie mit dem Anstrich der Fassade oder dem Legen neuer Fliesen im Bad einen Handwerker beauftragen, dürfen Sie dessen Arbeitskosten anteilig als Handwerkerleistungen zusätzlich in Höhe von bis zu 1.200 Euro von Ihrer jährlichen Steuerschuld abziehen. Das BMF-Schreiben hilft bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen diesen beiden Kategorien Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro als Steuererstattung) und haushaltsnahe Dienstleistungen (maximal 4.000 Euro Steuererstattung).


Rechnung per Überweisung zahlen

Sie können einen selbstständigen Dienstleister oder eine Firma mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragen. Wichtig ist, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird. Schwarzarbeit zählt selbstverständlich nicht. Sie benötigen eine Rechnung. Zudem dürfen Sie den Betrag nicht bar bezahlen. Nur wenn Sie die Summe überwiesen haben, wird das Finanzamt Ihren Steuerabzug anerkennen. Sie können bis zu 20.000 Euro im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4.000 Euro.



Selbst Kosten für die Entsorgung von Abfällen können Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen, aber nur, wenn die Arbeit Teil einer haushaltsnahen Dienstleistung ist (§ 35a EStG).



Rechnungsangaben

Die schriftliche Rechnung sollte folgende Daten enthalte:



  • Erbringer der Dienstleistung (mit Name, Anschrift und Steuernummer),
    
  • Empfänger der Leistung,
    
  • Art der Leistung,    
    
  • Inhalt der Leistung,
    
  • Zeitpunkt der Leistungserstellung und
    
  • Entgelt, das gegebenenfalls aufzuschlüsseln ist zwischen abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten auf der einen Seite und den Materialkosten auf der anderen Seite.
    

Was Sie absetzen können und was nicht

Steuerlich geltend machen können Sie vor allem den Arbeitslohn, den Sie für die haushaltsnahe Dienstleistung zahlen. Aber auch die Fahrtkosten Ihres Dienstleisters sowie die Kosten für die Nutzung von Maschinen wie Staubsaugern oder Gartengeräten können Sie zu einem Fünftel in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Auch Verbrauchsmaterialien zählen dazu, also etwa Spül- oder Reinigungsmittel oder das Streugut des Winterdienstes, der für Sie arbeitet. Fallen zusätzliche Kosten an, wenn etwa ein Dienstleister Ihre Hecke schneidet oder den Rasen mäht und den Schnitt entsorgen muss, können Sie auch diese zu 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld abziehen.



Nicht absetzen können Sie hingegen die allgemeinen Müllgebühren. Auch Nachhilfe- oder Musikunterricht für die Kinder zählt nicht dazu, selbst wenn er bei Ihnen zu Hause erteilt wird. Ausgeschlossen sind auch die Kosten für die Grabpflege. Das gilt auch für den Verwalter Ihrer Wohneigentümergemeinschaft. Haben Sie eine häusliche Pflegedienstleistung in Auftrag gegeben, können Sie Materialien wie ein spezielles Krankenbett ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen.



Liste haushaltsnaher Dienstleistungen

Zu den steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem:

  • Reinigung der Wohnung, des Teppichs oder der Fenster,
    

 

 
  • Hausmeisterleistungen,
    

 
  • Gartenarbeiten innerhalb des Grundstücks wie Rasen mähen, Baumpflege oder Hecken schneiden,
    

 
  • Pflegedienstleistungen – auch dann, wenn das Personal keine spezifische Ausbildung hat,
    

 
  • Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz,
    

 
  • Kinderbetreuung zu Hause sowie
    

 
  • Versorgung und Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung.    
    

 
  • Dass auch die Haustier-Betreuung absetzbar ist, hat das  BMF in seinem Schreiben vom 9. November 2016 ebenso aufgenommen wie das Notrufsystem.
    

 
  • In diesem Schreiben erläutert das Ministerium auf den ersten 24 Seiten die Voraussetzungen und Details, wann solche privat veranlassten Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein können. Angehängt ist die Anlage 1, in der alphabetisch von Abfallmanagement bis zur Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt unterschiedlichste Tätigkeiten aufgelistet und den unterschiedlichen Kategorien (haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung) zugeordnet werden. Auf einem Blick können Sie erkennen, welche davon die Finanzämter als begünstigte Leistung einordnen. Dieses Verwaltungsschreiben ist für alle Finanzämter verbindlich. 
    

 
  • Mit diesen Tipps sparen Sie Steuern
    
Auf die Rechnung achten - Achten Sie unbedingt darauf, dass Arbeits- und andere Kosten in der Rechnung Ihres Dienstleisters aufgeschlüsselt sind. Sollte aus ihr nicht klar hervorgehen, was Sie wofür zahlen, verlangen Sie eine neue Rechnung.


Weitere Vergünstigungen nutzen - Haushaltsnahe Dienstleistungen überschneiden sich teils mit den Arbeiten von Handwerkern, die Sie mit Arbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus beauftragen, was Sie ebenfalls steuerlich geltend machen können. Das oben erwähnte BMF-Schreiben enthält in Anlage 1 eine Liste, an die sich die Finanzämter bei der Zuordnung halten müssen. Prüfen Sie, welche Spielräume sich für Sie ergeben. Denn Sie haben Anspruch auf beide Vergünstigungen. Einen Posten mehrfach anzusetzen, ist allerdings nicht möglich.



Hilfe bei Gartenarbeiten - Den Finanzämtern hat das Ministerium keine klare Abgrenzung für den Fall vorgegeben, dass Sie sich bei Gartenarbeiten helfen lassen. Im entscheidenden Schreiben heißt es lediglich, während die „Gartengestaltung“ unter die Begünstigung von Handwerkerleistungen falle, gelte für „Gartenpflegearbeiten“ wie Rasenmähen oder Heckenschneiden die Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistung. Die unklare Trennung gewährt Ihnen einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung. Prüfen Sie also, was Sie wo ansetzen können, damit Sie Ihren maximalen Steuervorteil nutzen können. 


Hilfe durch Au-pair - Haben Sie ein Au-pair in Ihren Haushalt aufgenommen, können Sie auch diese Aufwendungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ansetzen. Das dürfte Ihnen aber wahrscheinlich nur mit den möglicherweise vereinbarten Taschengeldzahlungen gelingen, denn wie für alle anderen haushaltsnahen Dienstleistungen gilt auch hier, dass Sie die Zahlung der absetzbaren Beträge auf ein Konto nachweisen müssen. Das dürfte sich bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung für Ihren Gast schwierig gestalten. Für Unterkunft und Verpflegung könnte eine Erstattung mit den amtlichen Sachbezugswerten vereinbart werden. Steuerlich ideal wäre, wenn das Au-pair möglichst komplett für die Kinderbetreuung da ist und das vertraglich auch so vereinbart wurde. Denn dann können Sie die Ausgaben als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Dabei dürfte sich das Finanzamt mit einer Kopie des Au-pair-Vertrags als Beleg begnügen. 


Wohnungseigentümergemeinschaften - Auch wenn Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind und bestimmte Dienstleistungen wie den Winterdienst gemeinsam an eine Servicefirma vergeben, können Sie die Kosten dafür teilweise in der Steuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die insgesamt anfallenden Aufwendungen sauber auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt sind. Achten Sie deshalb darauf, dass sie in Ihrer Jahresrechnung detailliert aufgeführt und Ihrer Wohneinheit klar zugeordnet sind. Sie können sich auch eine Bescheinigung Ihres Verwalters dafür ausstellen lassen, die Sie beim Finanzamt einreichen. Die Tätigkeit des Verwalters zählt indes nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, sodass Sie Ihre Ausgaben für ihn nicht ansetzen können. 


Kein Steuerabzug für Vermieter - Vermieten Sie eine Wohnung oder ein Haus und haben für die Gartenpflege eine Firma beauftragt, können Sie die Kosten dafür nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen – anders als Arbeiten in Ihrem privaten Garten. Was Sie an den Dienstleister zahlen, ist dennoch steuerlich relevant. Es handelt sich um Werbungskosten für die Erzielung von Mieten und Pachten. In Ihrer Steuererklärunggehören diese Aufwendungen auf die zweite Seite der Anlage V. Tragen Sie die Gesamtsumme in Zeile 22 und in Zeile 50 ein.


Abzugsmöglichkeiten für Pflegebedürftige - Dafür, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung als in Ihrem Haushalt erbracht gilt, müssen Sie in der entsprechenden Wohnung oder im Haus nicht immer selbst wohnen: Die Steuervergünstigung gilt auch dann, wenn Sie wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorübergehend außer Haus leben müssen. Auch darüber hinaus bestehen für Pflegebedürftige einige Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie können beispielsweise den Besuch der Friseurin oder des Fußpflegers als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, obwohl diese Dienste normalerweise nicht von einem Angehörigen Ihres eigenen Haushalts geleistet werden.


Der Bundesfinanzhof hat auch die Aufwendungen für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens 24 Stunden am Tag Hilfeleistung sicherstellt (Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 18/14). Im konkreten Fall vereinbarte der Steuerpflichtige in einem Seniorenbetreuungsvertrag, dass ihm bei einem Notruf jederzeit Soforthilfe durch Fachpersonal zur Verfügung steht. Er zahlte dafür eine Betreuungspauschale. Diese ist nach dem Richterspruch steuerlich absetzbar. Ohne Bedeutung ist, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des zu Pflegenden befindet.


Außergewöhnliche Belastungen - Wenn Sie zwangsläufig höhere Aufwendungen haben als der durchschnittliche Steuerzahler mit vergleichbar hohen Einkünften und in einer vergleichbaren Lebenslage, können Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Pflegekraft handeln. Die Ausgaben dafür gelten für die Finanzämter allerdings erst ab einer gewissen Höhe als außergewöhnlich. Sie reduzieren Ihr zu versteuerndes Einkommen und senken damit tendenziell Ihren persönlichen Grenzsteuersatz. Für den darunter liegenden, gewissermaßen gewöhnlichen Betrag haben Sie vielleicht die Möglichkeit, ihn zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung anteilig von Ihrer Steuerschuld abzuziehen. Sind die Pflegekosten für Sie vergleichsweise gering und damit kaum außergewöhnlich, raten wir Ihnen, sie in Ihrer Steuererklärung vollständig dort anzusetzen, damit Sie die Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglichst komplett nutzen können. Ab wann eine Belastung als außergewöhnlich gilt, richtet sich übrigens nach Ihrem Einkommen.


Dienstleistungen von Partnern und Kindern - Leistungen, die Ehepartner füreinander oder unterhaltsberechtigte Kinder für Ihre Eltern erbringen, können grundsätzlich nicht in einem Vertrag geregelt werden, den das Finanzamt anerkennt. Der rechtliche Hintergrund sind die Verpflichtungen, die in den §§ 1360, 1356 sowie 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt sind. Die Passagen erstrecken sich auch auf eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht eingetragene Lebensgemeinschaften. Wenn Sie Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter monatlich 20 Euro für die Hilfe beim Rasenmähen zahlen, können Sie die Summe möglicherweise trotzdem absetzen - aber nur, wenn Ihre Angehörigen nicht in Ihrem Haushalt leben. Zudem muss der Vertrag zivilrechtlich korrekt zustande gekommen und so ausgestaltet sein, wie Sie ihn auch mit Fremden schließen würden - und schließlich muss die vereinbarte Leistung auch tatsächlich erbracht werden. 


Auch für Arbeiten im EU-Ausland nutzbar - Selbst wenn Sie einen Hausmeisterdienst mit der Pflege Ihrer Finca auf Mallorca beauftragt haben - die Kosten dafür erstattet Ihnen zum Teil der deutsche Fiskus. Das gilt für alle Ferien- oder Zweitwohnungen, sofern sie innerhalb der 28 EU-Staaten sowie Liechtenstein, Norwegen oder Island als Mitglieder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Allerdings gilt auch hier: Sie müssen die Immobilie selbst nutzen. Haben Sie sie vermietet, setzen Sie die Kosten als Werbungskosten für die Erzielung von Mieten und Pachten an. Und: Achten Sie unbedingt auf eine für Ihre Zwecke korrekte Rechnung.


Steuerabzug für Mieter

Auch als Mieter können Sie die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten machen, die sich in Ihrer Nebenkostenabrechnung wiederfinden. Beispiele sind Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst. Auch die kompletten Schornsteinfegerkosten können als Handwerkerkosten berücksichtigt werden. Achten Sie darauf, dass die Posten in Ihrer Nebenkostenabrechnung detailliert aufgeschlüsselt und Ihrer Mietwohnung klar zugeordnet sind. Notfalls lassen Sie sich von Ihrem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung geben. 


Im BMF-Schreiben finden Sie eine Musterbescheinigung, die Hausverwalter und Vermieter ihren Mietern als Anlage zur Jahresabrechnung aushändigen können. Dafür darf die Hausverwaltung eine Gebühr nehmen.


Die Summe, die Sie von ihrer Steuerschuld abziehen können, dürfte umso kleiner ausfallen, je mehr Parteien zusammen mit Ihnen im Mietshaus wohnen. 


Nachdem für das Steuerjahr immer das Abfluss- und Zuflussprinzip gilt, geben Sie die Kosten und Abrechnungen, die in einem Jahr bezahlt wurden, in der entsprechenden Jahres-Steuerklärung an. 


Beispiel: Sie bekommen erst im Oktober 2017 Ihre Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016. Bereits Ende Mai 2017 mussten Sie aber die Steuererklärung 2016 abgeben. Sie können in diesem Fall Ihre Zahlungen, die Sie 2016 geleistet haben, ansetzen und eine mögliche Nachzahlung für das Jahr 2015, die Sie 2016 nach der Nebenkostenabrechnung für 2015 bezahlt haben. In der Steuererklärung 2017 können Sie dann haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Betriebskostenabrechnung 2016 und etwaige Nachzahlungen für das Jahr 2016 geltend machen, wenn diese erst 2017 bezahlt wurden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Löwen Gebäudereinigung